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AGB der Valtech GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Valtech GmbH für projekt- und dienstvertragliche Leistungen

Allgemeines
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur für Unternehmer nach §§ 14, 310 Abs. 1 BGB sowie für juristische Personen des öffentlichen Rechts und für öffentlich-rechtliche Sondervermögen nach § 310 Abs.1 BGB.
1.2. Anders lautende Bedingungen des Vertragspartners - soweit sie nicht in einem Rahmen- oder Einzelvertrag gesondert festgelegt sind - werden nicht anerkannt.
1.3. Sollten die Geschäftsbedingungen eine Regelung enthalten, die nicht wirksam ist, gelten alle übrigen gleichwohl. Die unwirksame Regelung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der betreffenden Bestimmung am nächsten kommt.

Vertragsgegenstand und Zustandekommen des Vertrages
2.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen der Valtech GmbH (nachfolgend Valtech genannt) gelten für alle Verträge zwischen Valtech und ihren Kunden (nachfolgend Vertragspartner genannt).
2.2. Ein Vertrag kommt durch Annahme eines Angebots von Valtech durch den Vertragspartner zustande oder im Falle einer Bestellung des Vertragspartners bei Zugang einer Auftragsbestätigung bei dem Vertragspartner. Die Annahme/Auftragsbestätigung muss schriftlich oder in elektronischer Form erklärt werden, wobei die Schriftform durch Übersendung per Telefax gewahrt wird. Spätestens jedoch kommt der Vertrag mit Erbringung der Leistungen durch Valtech zustande.
2.3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für nachfolgende Aufträge und Folgebestellungen.
2.4. Widersprechen einzelne Bestimmungen des Vertrages den Geschäftsbedingungen, hat insoweit der Vertrag Vorrang vor den Geschäftsbedingungen.

Preise und Zahlungsbedingungen
3.1. Der für eine Leistung von Valtech zu zahlende Preis richtet sich nach den Vereinbarungen des Vertrages. In der Regel wird ein Festpreis vereinbart. Bei Beratungsverträgen kann auch nach Zeitaufwand abgerechnet werden. Zusätzlich können weitere Aufwendungen, wie z.B. Reisekosten, berechnet werden. Hierüber muss im Vertrag eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden.
3.2. Preisangaben in Angeboten von Valtech verstehen sich freibleibend, es sei denn, dass eine Preisangabe schriftlich als bindend bezeichnet ist. 3.3. Die Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen von Valtech eingeschlossen. Sie wird in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.4. Rechnungen sind ohne Abzug sofort fällig. Skontoabzüge müssen gesondert vereinbart werden. 30 Tage nach Zugang der Rechnung kann Valtech bankübliche Zinsen verlangen, wenn bis dahin keine Zahlung geleistet worden ist.
3.5. Der Vertragspartner darf gegen Forderungen von Valtech nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

Personal
4.1. Valtech und der Vertragspartner sind jeweils für die Auswahl und den Einsatz sowie die Beaufsichtigung, Steuerung, Kontrolle und Entlohnung ihrer eigenen Mitarbeiter verantwortlich.
4.2. Regelmäßig benennt Valtech einen Projektleiter, der Ansprechpartner des Vertragspartners ist und der die Koordinierung der Tätigkeiten der Valtech Consultants vor Ort leitet.
4.3. Bis auf rein technische Anweisungen ist nur Valtech gegenüber seinen Consultants weisungsbefugt.
4.4. Die Berechtigung zur Planung der Arbeitszeiten der Valtech Consultants zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Leistungserbringung liegt allein bei Valtech, bzw. ihrem Projektleiter. Sie sind durch interne Projektreviews in die Valtech Organisation eingebunden. Ihre Einsatzzeiten betragen 5 Tage pro Woche unter Berücksichtigung von Urlaub/Fortbildung. Jeweils einmal pro Quartal findet ein Valtech-interner Jour Fixe statt, an dem die Consultants regelmäßig nicht für Projekteinsätze zur Verfügung stehen.
4.5. Der Vertragspartner wird nicht versuchen, Valtech Consultants, die mit der Leistungserbringung betraut worden sind, abzuwerben. Bei Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Vertragspartner zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttojahresgehaltes des betreffenden Consultants.
4.6. Valtech ist berechtigt, Subunternehmer mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen oder Teilen davon zu beauftragen.

Eigentums- und Nutzungsrechte
5.1. Der Vertragspartner erhält alle Eigentums- und Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen, die im Rahmen der Leistungserbringung von Valtech entstehen. Arbeitsergebnisse können Schriftwerke oder andere urheberrechtlich geschützte Werke in schriftlicher, maschinenlesbarer oder anderer Darstellungsform, wie z. B. Programme, Dokumentationen, Protokolle, Zeichnungen oder ähnliche Werke sein. Programme, die Eigenlizenzbedingungen unterliegen, Quellcodes aus sog. Open Source Quellen sowie andere Werke, bei denen die Urheberschaft bei Dritten liegt, werden von der Übertragung der Eigentums- und Nutzungsrechte nicht umfasst.
5.2. Valtech ist berechtigt, eine Dokumentation der Arbeitsergebnisse einzubehalten und das im Verlauf der Leistungserbringung erworbene Know-how für eigene Zwecke zu nutzen.
5.3. Überlässt der Vertragspartner Valtech zur Leistungserbringung Sachen oder Werke und verstößt hierdurch gegen Rechte Dritter, verpflichtet sich der Vertragspartner, Valtech von jeglicher Haftung und Ansprüchen Dritter freizustellen.

Mitwirkungspflichten des Vertragspartners
6.1. Der Vertragspartner unterstützt die Arbeiten von Valtech in angemessener Weise.
6.2. Der Vertragspartner stellt die in seiner Betriebssphäre liegenden Voraussetzungen sicher, die für die vertragsgemäße Erbringung der Leistungen von Valtech erforderlich sind. Insbesondere stellt er Valtech die für die Leistungserbringung erforderlichen Räume, Hardware und Software zu den vertraglich vorgegebenen Konditionen und Zeiten zur Verfügung.
6.3. Der Vertragspartner stellt Valtech außerdem alle benötigten Informationen und Unterlagen zur Verfügung, insbesondere solche über Hard - und Software, Schnittstellen und Datenbestände, die Valtech für die Leistungserbringung benötigt.
6.4. Erfüllt der Vertragspartner die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, so rügt Valtech dies unverzüglich schriftlich. Der Vertragspartner ist zum Ersatz des aus der Verletzung der Mitwirkungspflicht bei Valtech entstehenden Schadens verpflichtet. Ein für die Leistungserbringung vorgesehener Zeitplan wird erforderlichenfalls angepasst. Valtech kann dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann Valtech vom Vertrag zurücktreten und außer Schadenersatz eine Vergütung verlangen, die den bisher erbrachten Leistungen einschließlich Personal- und Vorhaltekosten entspricht.

Änderungen des vereinbarten Leistungsumfanges
7.1. Während des Verlaufs eines Projekts können sich die daran gestellten Anforderungen bzw. Vorgaben ändern, da sie sich als objektiv nicht erfüllbar erweisen. Auch aufgrund neuer Erkenntnisse, die in der Ausführungsphase gewonnen werden, kann eine Anpassung der Leistungsbeschreibung notwendig werden. In diesen Fällen haben beide Vertragspartner das Recht, eine Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs zu beantragen. Dieser Antrag (Change Request) muss schriftlich gestellt werden. Nach Erhalt eines Änderungsantrages wird der Empfänger die Änderungen daraufhin überprüfen, ob und zu welchen Bedingungen diese durchführbar sind und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen.
7.2. Ergibt die Prüfung von Änderungswünschen einen Mehraufwand in der Realisierung, wird Valtech hierfür ein gesondertes Nachtragsangebot erstellen. Valtech kann Änderungen am vertraglich definierten Leistungsumfang ablehnen. Änderungswünsche werden durch den Vertragspartner schriftlich bei Valtech vorgebracht. Änderungswünsche, die von Valtech vorgebracht werden, werden unverzüglich vom Vertragspartner geprüft. Änderungen bedürfen der Schriftform und der formalen Unterzeichnung beider Vertragspartner. Nebenabreden sind ausgeschlossen.
7.3. Erfordert ein Änderungsantrag des Vertragspartners eine umfangreiche Überprüfung (mehr als 4 Stunden) durch Valtech, wird diese gesondert vergütet.
7.4. Führen Änderungen des Leistungsumfangs zu einer Unterbrechung des Projekts, ist Valtech berechtigt, Ersatz der durch diese Unterbrechung entstehenden Kosten zu verlangen. Valtech versichert, nach besten Kräften bemüht zu sein, Aufwände in Folge von Unterbrechungen abhängig nach deren Dauer durch andere Projekte möglichst klein zu halten.

Erfüllung bei Projektverträgen
8.1. Valtech wird dem Vertragspartner zum vereinbarten Termin oder nach Beendigung der Arbeiten ermöglichen, die Erfüllung der Leistungsmerkmale nach im Einzelvertrag festgelegten Kriterien in einem Funktionstest zu überprüfen. Zur Durchführung des Funktionstests wird Valtech dem Vertragspartner alle notwendigen Dokumente und die Software bereitstellen. Dies kann auf elektronischem Wege erfolgen.
8.2. Mit Bereitstellung der Dokumente und der Software zum Funktionstest hat Valtech seine vertraglichen Verpflichtungen erbracht mit der Folge, dass die vereinbarte Vergütung zur Zahlung fällig wird.

Erfüllung von Dienstleistungen
9. Dienstleistungen gelten als erfüllt, sofern der Vertragspartner aufgrund der ihm übergebenen Leistungsnachweise die erbrachten Leistungen von Valtech als auftragsgemäß anerkennt. Sollte eine ausdrückliche Anerkennung durch den Vertragspartner nicht erfolgen, so gilt die Leistung als auftragsgemäß anerkannt, sofern der Vertragspartner Valtech nicht binnen einer Frist von 30 Arbeitstagen nach Übergabe der Leistungsnachweise schriftlich mitteilt, dass er die Leistung insgesamt oder Teile davon nicht als vertragsgemäß akzeptiert. Die Ablehnung ist zu begründen.

Gewährleistung
10.1. Sofern vertraglich nicht Abweichendes vereinbart worden ist, beträgt die Gewährleistungsfrist für von Valtech erstellte Arbeitsergebnisse ein Jahr. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch Valtech. Insofern gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
10.2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Bereitstellung der Software zum Funktionstest.
10.3. Valtech wird Gewährleistungsmängel innerhalb angemessener Zeit beheben, sobald sie von dem Vertragspartner schriftlich angezeigt worden sind.
10.4. Unbeschadet der Gewährleistungsrechte des Vertragspartners weist Valtech darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik und der Wissenschaft nicht möglich ist, Fehler in Programmen oder Materialien der Informationstechnologie unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Valtech kann daher weder eine unterbrechungsfreie noch fehlerfreie Nutzung eines Programms oder einer anderen erbrachten Leistung garantieren.
10.5. Fehlfunktionen, die auf einen Fehler in einer nicht von Valtech gelieferten Fremdsoftware zurückzuführen sind, fallen nicht unter die Gewährleistung von Valtech.
10.6. Valtech übernimmt keine Gewährleistung für eingesetzte Drittsoftware (einschließlich Open Source).
10.7. Bei Dienstleistungen besteht kein Anspruch auf Gewährleistung.

Kündigung
11.1. Der Vertragspartner und Valtech können einen Vertrag aus wichtigem Grund fristlos schriftlich kündigen, wenn der jeweils andere seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Voraussetzung ist jedoch, dass zunächst eine angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtungen gesetzt wird. Im Falle der Insolvenz des Vertragspartners hat Valtech die Möglichkeit der sofortigen Vertragsbeendigung und Abrechnung erbrachter Leistungen. Bei unerheblichen Vertragsverletzungen ist eine Kündigung jedoch ausgeschlossen.
11.2. Soweit eine ordentliche Kündigung gesetzlich oder einzelvertraglich zulässig ist, hat der Vertragspartner bei Ausspruch einer ordentlichen Kündigung Valtech die bis zum Inkrafttreten der Vertragskündigung erbrachten Leistungen zu vergüten und sonstige Kosten und Ansprüche zu erstatten, die sich aus den Bestimmungen des Vertrages oder den gesetzlichen Bestimmungen ergeben. Bei einer ordentlichen Kündigung ist eine Frist von 30 Tagen zum Monatsende zu wahren.

Haftung
12.1. Valtech haftet für Schäden, die durch Verletzung einer mit dem Abschluss des Vertrages übernommenen Garantie entstanden sind, für Personenschäden sowie für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
12.2. Valtech haftet bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Diese Haftungsbeschränkung erfasst auch außervertragliche Ansprüche und sie gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen durch Erfüllungsgehilfen.
12.3. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche aus Produkthaftung.
12.4. Die Haftung bei Vermögensschäden wird auf vorhersehbare Schäden beschränkt. Eine Haftung für untypische oder exzessive Schadensrisiken ist ausgeschlossen.
12.5. Valtech haftet nicht für Schäden, die durch den Einsatz von Drittsoftware (einschließlich Open Source) verursacht worden sind.

Sonstige Rechte und Pflichten der Parteien
13.1. Der Vertragspartner ist damit einverstanden, dass sein Name, seine Marke, Unternehmenskennzeichen oder sonstige Kennzeichen und eine Projektbeschreibung in der ValtechReferenzliste in Online- und Offline-Medien benannt wird. Diese Referenzliste ist Dritten zugänglich.
13.2. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, personenbezogene Daten, Betriebsgeheimnisse und als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnetes Material des jeweils anderen Partners gegenüber Dritten geheim zu halten und die datenschutzrechtlichen Anforderungen einzuhalten.
13.3. Die Vertragspartner werden diese Schutzpflichten an alle mit der Vertragsabwicklung befassten Mitarbeiter und Subunternehmer weitergeben.
13.4. Die Schutzpflichten bestehen nach Vertragsende fort.

Rechtswahl, Gerichtsstand
14.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UNKaufrechts.
14.2. Gerichtsstand ist Düsseldorf. Valtech ist aber auch berechtigt, am Sitz des Vertragspartners zu klagen.

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